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Rekord-Kartellstrafe: 70 statt 1,5 Millionen Euro Strafe für Lebensmittelkonzern nach Übernahme

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Rekord-Kartellstrafe: 70 statt 1,5 Millionen Euro Strafe für Lebensmittelkonzern nach Übernahme

Wien/Wels/Niederösterreich. Eine Rekord-Kartellstrafe hat der Oberste Gerichtshof gegen einen Lebensmittelkonzern mit Sitz in Wiener Neudorf (Niederösterreich) nach einer Übernahme in Wels-Schafwiesen nun verhängt.

Anlass war die Übernahme der Verkaufsflächen eines Lebensmitteleinzelhandels in einem Einkaufszentrum in Wels-Schafwiesen, wo zuvor ein anderer Lebensmitteleinzelhandel betrieben wurde. Der Vorgang wurde bei der Bundeswettbewerbsbehörde nicht als Zusammenschluss angemeldet. Das Kartellgericht verhängte zuerst eine Strafe von 1,5 Millionen Euro. Diese Strafe wurde nun vom Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht infolge der Rekurse der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundeskartellanwalts – basierend auf dem Jahresumsatz der gesamten Gruppe – auf 70 Millionen Euro erhöht.
„Geldbußen nach dem Kartellgesetz verfolgen präventive und repressive Zwecke, was eine angemessene Höhe erfordert, weil sonst keine abschreckende Wirkung erzielt wird. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass auch in Österreich zur wirksamen Bekämpfung von Kartellverstößen Geldbußen in einer Größenordnung zu verhängen sind, wie sie auf Unionsebene und in zahlreichen Mitgliedstaaten bereits seit langem üblich ist. Eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin mietete Geschäftsflächen zum Betrieb einer Lebensmitteleinzelhandels-Filiale, was – wie der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang klärte – einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss und einen Verstoß gegen das Durchführungsverbot verwirklichte, für den die Antragsgegnerin verantwortlich ist. Gegenständlich war nur noch die Bemessung der Geldbuße. Das Kartellgericht verhängte über die Antragsgegnerin eine Geldbuße von 1,5 Millionen Euro. Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht verhängte infolge der Rekurse der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundeskartellanwalts eine Geldbuße von 70 Millionen Euro“, so der Oberste Gerichtshof in der Aussendung und fügte noch hinzu, dass die Strafrahmenobergrenze über 9 Milliarden Euro betrug.

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